RS VwGH Beschluss 1997/09/18 95/20/0407

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Rechtssatz

Die Beschwerde wurde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an einer Entscheidung über diese Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren aus diesem Grunde gem § 33 Abs 1 VwGG eingestellt. Unter Zugrundelegung des § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl 1997/I/88 ist davon auszugehen, daß der Bf mit seiner Beschwerde nicht Erfolg gehabt hätte, weshalb der belBeh Kosten zuzuerkennen waren (hier: Beschwerde gegen Versagung von Asylgewährung).

Im RIS seit
28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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