RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0241

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Wenn auch die Behörde OBJEKTIV verpflichtet ist, ohne unnötigen Aufschub - und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten - zu entscheiden, so hat die Partei doch gem dem eindeutigen Wortlaut des § 73 AVG erst nach Ablauf dieser Frist das SUBJEKTIV-öffentliche (durchsetzbare) Recht, gegen die Säumnis der Verwaltungsbehörde vorzugehen.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200241.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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