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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch die Behörde OBJEKTIV verpflichtet ist, ohne unnötigen Aufschub - und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten - zu entscheiden, so hat die Partei doch gem dem eindeutigen Wortlaut des § 73 AVG erst nach Ablauf dieser Frist das SUBJEKTIV-öffentliche (durchsetzbare) Recht, gegen die Säumnis der Verwaltungsbehörde vorzugehen.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200241.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017