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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §26;Rechtssatz
Entscheidend für die Qualifikation einer juristischen Person als eines mitgliedschaftlich struktuierten "Verbandes" ist die gesetzliche oder statutarisch verankerte Beteiligung der Verbandsmitglieder an der Willensbildung sowie an der Bestellung, Kontrolle und Abberufung der Organe (hier betreffend einen Gläubigerschutzverband).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X03Im RIS seit
11.07.2001