RS Vwgh 1997/9/19 95/19/0679

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Veröffentlicht am 19.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Norm

ABGB §26;
EVKOAOAnfO Art11 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend für die Qualifikation einer juristischen Person als eines mitgliedschaftlich struktuierten "Verbandes" ist die gesetzliche oder statutarisch verankerte Beteiligung der Verbandsmitglieder an der Willensbildung sowie an der Bestellung, Kontrolle und Abberufung der Organe (hier betreffend einen Gläubigerschutzverband).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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