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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §26;Rechtssatz
Eine erfolgreiche Betätigung auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes iSd Art XI Abs 1 EVKOAOAnf setzt besondere Tätigkeiten zur Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger, insbesondere die Analyse der Unternehmensbilanzen und die Forschung nach Gläubigerbegünstigungen bzw Gläubigerbenachteiligungen voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X07Im RIS seit
11.07.2001