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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §26;Rechtssatz
Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des "Verbandes" läßt erkennen, daß es sich dabei um eine Organisation handeln muß, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl oder Mitgliederstruktur (und nicht: Kundenzahl oder Kundenstruktur) zur Vertretung von Gläubigerinteressen in einer Vielzahl von Konkursverfahren berufen ist. Nur bei einer solchen Organisation erscheint die Einräumung der mit der Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes verbundenen Begünstigungen der § 72 Abs 2 und 3, § 75 Abs 3 Z4, § 88 Abs 1 und § 172 Abs 3 letzter Satz KO sowie der vergleichbaren Bestimmungen der AusgleichsO sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X05Im RIS seit
11.07.2001