RS Vwgh 1997/9/19 95/19/0679

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Norm

ABGB §26;
B-VG Art7 Abs1;
EVKOAOAnfO Art11 Abs1;
KO §172 Abs3;
KO §72 Abs2;
KO §75 Abs3 Z4;
KO §88 Abs1;

Rechtssatz

Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des "Verbandes" läßt erkennen, daß es sich dabei um eine Organisation handeln muß, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl oder Mitgliederstruktur (und nicht: Kundenzahl oder Kundenstruktur) zur Vertretung von Gläubigerinteressen in einer Vielzahl von Konkursverfahren berufen ist. Nur bei einer solchen Organisation erscheint die Einräumung der mit der Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes verbundenen Begünstigungen der § 72 Abs 2 und 3, § 75 Abs 3 Z4, § 88 Abs 1 und § 172 Abs 3 letzter Satz KO sowie der vergleichbaren Bestimmungen der AusgleichsO sachlich gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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