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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
"Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG ist die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Angelegenheit, hier die Versagung einer Bewilligung nach § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992. Im Rahmen dieser Sache war die belBeh gem § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des von der Unterbehörde nicht angewendeten Versagungstatbestandes des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993, abzuändern. Dies freilich nur unter der Voraussetzung der Einräumung von Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang (Hinweis E 18.9.1995, 94/18/1137). Da im erstinstanzlichen Bescheid aufgrund des darin enthaltenen Abweisungsgrundes (gem § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 wurde der Antrag infolge Erschöpfung der "Quote" abgewiesen) eine Auseinandersetzung im Hinblick auf Art 8 MRK nicht stattfand und aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der Bf schon mehrere Jahre in Österreich verbracht hat, wäre die belBeh zumindest diesbezüglich zur Klärung allfälliger rechtmäßiger Voraufenthalte in Österreich (aktenkundig wurde dem Bf trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes zuletzt ein Wiedereinreise-Sichtvermerk gültig vom 13.1.1992 bis 31.12.1992 erteilt) und seiner in der Berufung angeführten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie zur Gewährung von Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen. Daher verstoßen die in der Beschwerde neu vorgebrachten Sachverhalte nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191025.X01Im RIS seit
02.05.2001