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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Vorschreibung aushaftender Ärztekammerumlage infolge Fehlens jeglicher BegründungselementeRechtssatz
Die belangte Behörde hat sich lediglich darauf beschränkt, einen Beitragsrückstand für das Jahr 1991 zu behaupten: Obwohl die Berufungswerberin vorgebracht hatte, die behaupteterweise aushaftende Kammerumlage sei vom Honorar der Wiener Gebietskrankenkasse einbehalten worden, ließ die belangte Behörde vollkommen unerörtert, wie es im hier offensichtlich gegebenen Fall einer von Sozialversicherungsträgern einzubehaltenden Umlage dazu kommen konnte, daß der strittige Betrag (vom Sozialversicherungsträger) nicht zur Gänze abgeführt wurde und aus welchen rechtlichen Gründen der Ärztin ein Teil der Umlage unmittelbar vorzuschreiben war.
Die belangte Behörde machte zudem auch nicht geltend, daß der Beschwerdeführerin aus Anlaß des Einbehalts der Kammerumlage Mitteilungen darüber zugekommen wären, welche Schuldigkeiten damit abgedeckt wurden. Hat eine Behörde bei einem Einbehaltssystem eine solche Mitteilung unterlassen und wird auch im Bescheid zur Begründetheit der Maßnahme nichts ausgesagt, dann enthält eine Erledigung, die nur eine offene Schuld vorschreibt, in Wahrheit keinerlei Begründungselemente.
Schlagworte
Ärztekammer, Bescheidbegründung, Beiträge (Ärztekammer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B179.1996Dokumentnummer
JFR_10039383_96B00179_01