RS Vwgh 1997/9/19 95/19/0679

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Veröffentlicht am 19.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Norm

ABGB §26;
AusgleichsO §36 Abs1;
EVKOAOAnfO Art11 Abs1;
KO §88 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein "Verband" ist ein Zusammenschluß von (natürlichen oder juristischen) Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder politischer Art. Dazu zählt auch ein Gläubigerschutzverband iSd Art XI Abs 1 EVKOAOAnfO. Die Bezeichnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände als freiwillige Interessenvertretungen der Gläubiger in § 88 Abs 1 KO und § 36 Abs 1 AusgleichsO indiziert das Erfordernis des ZUSAMMENSCHLUSSES von Gläubigern zu solchen freiwilligen Interessenvertretungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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