Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §26;Rechtssatz
Ein "Verband" ist ein Zusammenschluß von (natürlichen oder juristischen) Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder politischer Art. Dazu zählt auch ein Gläubigerschutzverband iSd Art XI Abs 1 EVKOAOAnfO. Die Bezeichnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände als freiwillige Interessenvertretungen der Gläubiger in § 88 Abs 1 KO und § 36 Abs 1 AusgleichsO indiziert das Erfordernis des ZUSAMMENSCHLUSSES von Gläubigern zu solchen freiwilligen Interessenvertretungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X01Im RIS seit
11.07.2001