RS Vwgh 1997/9/19 95/19/0679

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Veröffentlicht am 19.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Norm

ABGB §1002;
ABGB §26;
EVKOAOAnfO Art11 Abs1;
KO §172 Abs3;

Rechtssatz

Die Vertretung oder Beratung von Gläubigern bloß aufgrund eines Auftragsverhältnisses durch eine natürliche oder juristische Person, deren Mitglieder die Kunden nicht sind, verschafft dieser nicht die Eigenschaft eines Gläubigerschutzverbandes, weil es an dem dafür erforderlichen Zusammenschluß von Gläubigern zu einer Organisation fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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