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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Die Vertretung oder Beratung von Gläubigern bloß aufgrund eines Auftragsverhältnisses durch eine natürliche oder juristische Person, deren Mitglieder die Kunden nicht sind, verschafft dieser nicht die Eigenschaft eines Gläubigerschutzverbandes, weil es an dem dafür erforderlichen Zusammenschluß von Gläubigern zu einer Organisation fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X04Im RIS seit
11.07.2001