RS Vfgh 1996/6/17 B277/96

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Veröffentlicht am 17.06.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
AVG §56 ff

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Erledigung des Vorsitzenden eines Disziplinarsenates mangels Bescheidqualität des angefochtenen Aktes

Rechtssatz

Die hier angefochtene Erledigung besteht aus prozessualen Mitteilungen des Vorsitzenden des erkennenden Disziplinarsenates an den Beschuldigten, die der Vorbereitung der Verhandlung dienten; dem Beschwerdeführer wurden Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben; seinem Begehren, ihm eine andere als die bereits zugemittelte Liste der Mitglieder des Senates dieser Berufungsverhandlung zuzustellen, wurde unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen der Geschäftsverteilung nicht entsprochen.

Derartige Enunziationen, die keine prozessualen Rechtsverhältnisse regeln, sind der Sache nach als bloße prozeßleitende Verfügungen zum Gang des Berufungsverfahrens einzustufen, nicht aber als Bescheid iS des Art144 B-VG zu werten.

Entscheidungstexte

  • B 277/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1996 B 277/96

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B277.1996

Dokumentnummer

JFR_10039383_96B00277_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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