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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0347 E 6. Dezember 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, ALLE Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191673.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011