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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §26;Rechtssatz
Bei verfassungskonformer Interpretation des Art XI Abs 1 EVKOAOAnfO verbietet sich die Auslegung, daß die erfolgreiche Betätigung auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes gerade in jenem Bereich zu erfolgen hätte, der bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden vorbehalten ist, also im Bereich der Prozeßvertretung von Gläubigern im Konkursverfahren. Nur von solcher Vertretungstätigkeit ist ein nicht bevorrechteter Gläubigerschutzverband auf Basis der im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.9.1991, 4 Ob 81/91, geäußerten Rechtsmeinung ausgeschlossen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X06Im RIS seit
11.07.2001