RS Vfgh 1996/6/17 KI-4/96 - KI-8/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VwGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Verneinung der Zuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern das Verfahren wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos erklärt und gemäß §33 Abs1 VwGG eingestellt; ein (verneinender) Kompetenzkonflikt ist deshalb gar nicht entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit keine Unzuständigkeitsentscheidung gefällt hat.

(ebenso: B v 23.09.96, KI-8/96)

Entscheidungstexte

  • K I-4/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1996 K I-4/96
  • K I-8/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.1996 K I-8/96

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:KI4.1996

Dokumentnummer

JFR_10039383_96K00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten