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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Verneinung der Zuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer AussichtslosigkeitRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern das Verfahren wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos erklärt und gemäß §33 Abs1 VwGG eingestellt; ein (verneinender) Kompetenzkonflikt ist deshalb gar nicht entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit keine Unzuständigkeitsentscheidung gefällt hat.
(ebenso: B v 23.09.96, KI-8/96)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:KI4.1996Dokumentnummer
JFR_10039383_96K00I04_01