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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde wurde wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 229 Abs 1, § 131 Abs 1 StGB und in der Folge wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung zu einer teils unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Berufungsbehörde durfte insbesondere aus der Schwere der dem letztgenannten rechtskräftigen Urteil zugrundeliegenden Tat - einer Tat, die mit Vorsatz begangen wurde - zu Recht schließen, daß der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gefährde (hier wäre sogar der Tatbestand gem § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 erfüllt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191289.X01Im RIS seit
02.05.2001