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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit zum Berufsbild eines freiberuflich Tätigen bzw eines Rechtsanwaltes gehört, ist zu prüfen, ob ein bestimmtes Verhalten in Ausübung des Berufes als freiberuflich Tätiger bzw als Rechtsanwalt gesetzt wird oder die Berufsausübung dazu nur Gelegenheit schafft. Es gehört nicht zum Berufsbild eines Rechtsanwaltes, bei Versteigerungen von Grundstücken auf eigene Rechnung mitzubieten, um so für die Klienten in deren Stellung als verpflichtete Parteien Vorteile durch höhere Zuschläge zu erlangen. Der Rechtsanwalt hat das Grundstück nicht in Ausübung seines Berufes erworben. Vielmehr hat ihm seine Berufsausübung nur Gelegenheit geschaffen, das Grundstück zu ersteigern. Hiebei kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsanwalt den Erwerb des Grundstückes beabsichtigt oder mit dem Zuschlag gerechnet hat. Das Grundstück gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen der Kanzleigemeinschaft, weswegen der realisierte Verlust aus dem Erwerb und dem Verkauf des Grundstückes im Zug der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Kanzleigemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140094.X01Im RIS seit
20.11.2000