Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Nachdem die Abgabenbehörde festgestellt hat, die vom Abgabepflichtigen angeführten Anschriften von Angehörigen, die ihm nach seinen Angaben Darlehen gewährt hätten, seien fingiert, ist sie keineswegs verpflichtet, den Abgabepflichtigen aufzufordern, nunmehr die richtigen Anschriften bekanntzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140058.X02Im RIS seit
20.11.2000