RS Vwgh 1997/9/23 93/14/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1091;
ABGB §825;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/14/0096 E 23. September 1997

Rechtssatz

Kein selbständig Erwerbstätiger würde ein ihm gehörendes Gebäude zur Gänze an einen Familienfremden vermieten, um dann jene Räume, in denen die selbständige Tätigkeit ausgeübt werde, mit einem Untermietvertrag zurückzumieten. Daran vermögen die Ausführungen des Abgabepflichtigen (hier eines Rechtsanwaltes), dies sei nur geschehen, um potentielle Kanzleipartner von Miteigentumsansprüchen hinsichtlich des Gebäudes abzuhalten, nichts zu ändern. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund potentielle Kanzleipartner Miteigentumsanteile an dem Gebäude, in dem das Unternehmen betrieben wird, erwerben sollten. Außerdem könnte dieses Problem auch im Weg der Gewinnverteilung gelöst werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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