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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/14/0096 E 23. September 1997Rechtssatz
Es entspricht nicht den üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, dem in eine Kanzleigemeinschaft neu eintretenden Partner gleichzeitig zu seinem Anteil am Unternehmen einen entsprechenden Anteil an jenem Gebäude, in dem das Unternehmen betrieben wird, zu überlassen. Vielmehr wird idR ein Kostenschlüssel vereinbart, an dem sich der neu eintretende Partner zu beteiligen hat, wobei das sich im Eigentum einer Person der Kanzleigemeinschaft befindliche Gebäude zum Sonderbetriebsvermögen des Eigentümers gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140095.X02Im RIS seit
20.11.2000