RS Vwgh 1997/9/23 93/14/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §825;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/14/0096 E 23. September 1997

Rechtssatz

Es entspricht nicht den üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, dem in eine Kanzleigemeinschaft neu eintretenden Partner gleichzeitig zu seinem Anteil am Unternehmen einen entsprechenden Anteil an jenem Gebäude, in dem das Unternehmen betrieben wird, zu überlassen. Vielmehr wird idR ein Kostenschlüssel vereinbart, an dem sich der neu eintretende Partner zu beteiligen hat, wobei das sich im Eigentum einer Person der Kanzleigemeinschaft befindliche Gebäude zum Sonderbetriebsvermögen des Eigentümers gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140095.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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