RS Vfgh 1996/6/17 B335/96, B336/96, B337/96, B338/96, B339/96, B340/96, B341/96, B342/96, B344/96, B

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Veröffentlicht am 17.06.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8050 Umweltschutz

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
StGG Art5
Sbg UmweltfondsG 2. Abschnitt ."Stromerzeugungsabgabe".
Sbg UmweltfondsG §3
Sbg UmweltfondsG §6
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Keine Anlaßfallwirkung der teilweisen Aufhebung des Sbg UmweltfondsG auf Bescheide betreffend Abweisung von Anträgen auf Rückerstattung sämtlicher entrichteter Stromerzeugungsabgaben; Verletzung im Eigentumsrecht durch gesetzlose Verweigerung der Rückzahlung der Stromerzeugungsabgabe ab dem Wirksamwerden der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof; insoweit Aufhebung der Bescheide ingesamt mangels Trennbarkeit

Rechtssatz

Keine Anlaßfallwirkung der Aufhebung des 2. Abschnittes ("Stromerzeugungsabgabe") des Sbg UmweltfondsG mit E v 07.12.94, G101/94 ua, auf Bescheide betreffend Abweisung der Anträge auf Rückerstattung sämtlicher - zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - entrichteter Stromerzeugungsabgaben, soweit darüber nicht mit Ersatzbescheid abgesprochen wurde.

Keine Verletzung des §87 Abs2 VfGG, da die angefochtenen Bescheide keine Ersatzbescheide sind.

Verletzung im Eigentumsrecht durch gesetzlose Verweigerung der Rückzahlung der für die Zeit vom 09.03.95 (Wirksamwerden der Aufhebung der maßgeblichen Teile des Sbg UmweltfondsG durch das E v 07.12.94, G101/94 ua) bis 31.03.95 entrichteten Stromerzeugungsabgabe.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stromerzeugungsabgabe mit einem Viertel der jährlich zu leistenden Abgabe am 01.02.95 gemäß §6 Sbg UmweltfondsG bedeutet nach der am 09.03.95 wirksam gewordenen Aufhebung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof nicht, daß die gemäß §3 Sbg UmweltfondsG "von der Erzeugung elektrischer Energie" zu erhebende Abgabe für das ganze Quartal (also bis Ende März 1995) erhoben werden durfte, nachdem die dementsprechende Abgabenverpflichtung am 09.03.95 durch die Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beseitigt war. Die Verweigerung der Rückzahlung der für die Zeit zwischen 09.03.95 und 31.03.95 entrichteten Stromerzeugungsabgabe war sohin gesetzlos.

Aufhebung des Spruchpunktes 2 der angefochtenen Bescheide insgesamt, da zufolge der sprachlichen Fassung in diesem Punkt keine teilbaren Bescheide vorliegen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Zurückweisung der Anträge auf Rückzahlung der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992).

(ebenso: E v 17.06.96, B826/96 ua; E v 17.06.96, B648/96 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Umweltabgaben, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Verfahren, Ersatzbescheid, Stromerzeugungsabgabe, Abgaben Umwelt-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B335.1996

Dokumentnummer

JFR_10039383_96B00335_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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