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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §167 Abs1;Rechtssatz
Ein Tatsachenirrtum kommt unter den Voraussetzungen des § 167 Abs 1 FinStrG als Wiedereinsetzungsgrund nur dann in Betracht, wenn er noch vor Ablauf der Frist aufgetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140104.X02Im RIS seit
20.11.2000