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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §167 Abs1;Rechtssatz
Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt macht es notwendig, daß der Empfänger einer Sendung den Zustelltag vermerkt und die dadurch ausgelöste Frist in Evidenz hält, um so einer allfälligen Fristversäumung vorzubeugen (Hinweis B 21.11.1996, 96/07/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140104.X01Im RIS seit
20.11.2000