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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/29 93/04/0130 8 (hier: Das Vorbringen, daß die letzten Verwaltungsübertretungen 2 Jahre zurücklägen und der Gewerbeberechtigte sein Verhalten "jedenfalls schon jetzt radikal geändert" habe, läßt angesichts einer Zahl von 77 Straftbescheiden nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen eine negative Zukunftsprognose iSd § 87 Abs 3 GewO 1994 noch nicht rechtswidrig erscheinen)Stammrechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030203.X03Im RIS seit
06.03.2001