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50/01 GewerbeordnungNorm
GBefG 1952 §1 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/25 95/04/0066 1Stammrechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es, im öffentlichen Interesse den Kridatar von der Gewerbeausübung fernzuhalten, um so die Entstehung weiteren wirtschaftlichen Schadens durch Schädigung weiterer Gläubiger hintanzuhalten. Ein derartiges öffentliches Interesse besteht, wie aus § 13 Abs 4 legcit abzuleiten ist, nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt wird und somit der Nachweis erbracht ist, daß der Kridatar trotz des eingeleiteten Konkursverfahrens nunmehr zu einer ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens in der Lage ist. Ausgehend von dieser Sicherungsfunktion der Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es durchaus sachgerecht, für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung bis zur Erfüllung eines allfälligen Zwangsausgleiches den Kridatar mit den Mitteln des Gewerberechtes von der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Rahmen eines Gewerbebetriebes fernzuhalten. Einer Prüfung, ob im Rahmen des Konkursverfahrens mit dem Abschluß und der Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu rechnen sei, bedarf es daher im Entziehungsverfahren nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030212.X02Im RIS seit
06.03.2001