RS Vfgh 1996/6/18 V221/95

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 18.12.69 idF vom 16.11.88 §35 Abs3
ÄrzteG §70 Abs3

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Regelung über die Empfänger der Todesfallbeihilfe hinsichtlich der gesetzlichen Erben in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol

Rechtssatz

Die litd) des §35 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 18.12.69 idF des Beschlusses vom 16.11.88 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§70 Abs3 ÄrzteG sieht als Empfänger der Todesfallbeihilfe nacheinander zuerst namhaft gemachte Zahlungsempfänger, dann die Witwe oder den Witwer und schließlich die Waisen vor. Die in Prüfung gezogene Vorschrift der Satzung nennt darüber hinaus noch die gesetzlichen Erben als Empfänger der Todesfallbeihilfe. Dafür findet sich jedoch im nach dem Wortlaut eindeutigen und auch sonst hinsichtlich seines Sinnes unzweifelhaften §70 Abs3 ÄrzteG keine Deckung.

(Anlaßfall: E v 21.06.96, B98/95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V221.1995

Dokumentnummer

JFR_10039382_95V00221_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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