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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Regelung über die Empfänger der Todesfallbeihilfe hinsichtlich der gesetzlichen Erben in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für TirolRechtssatz
Die litd) des §35 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 18.12.69 idF des Beschlusses vom 16.11.88 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§70 Abs3 ÄrzteG sieht als Empfänger der Todesfallbeihilfe nacheinander zuerst namhaft gemachte Zahlungsempfänger, dann die Witwe oder den Witwer und schließlich die Waisen vor. Die in Prüfung gezogene Vorschrift der Satzung nennt darüber hinaus noch die gesetzlichen Erben als Empfänger der Todesfallbeihilfe. Dafür findet sich jedoch im nach dem Wortlaut eindeutigen und auch sonst hinsichtlich seines Sinnes unzweifelhaften §70 Abs3 ÄrzteG keine Deckung.
(Anlaßfall: E v 21.06.96, B98/95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V221.1995Dokumentnummer
JFR_10039382_95V00221_01