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E1ENorm
11992E030 EGV Art30;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0156 * EuGH-Zahl: C-350/97 Monsees Weitere VORABanträge vom 21. Jänner 1998 siehe obiger Serieneintrag. Registriert beim EuGH zu C-42/98. Zurückziehung mit B v 26. Mai 1999. Enderledigung siehe Serieneintrag bei 99/03/0191.* EuGH-Entscheidung:EuGH 61997CJ0350 11. Mai 1999 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 99/03/0191 E 30. Juni 1999 VwSlg 15185 A/1999 Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/03/0300 B 10. Dezember 1997 97/03/0036 B 10. Dezember 1997 97/03/0073 B 10. Dezember 1997 97/03/0150 B 10. Dezember 1997 97/03/0152 B 21. Jänner 1998 97/03/0351 B 21. Jänner 1998 97/03/0154 B 21. Jänner 1998 97/03/0205 B 10. Dezember 1997 97/03/0216 B 21. Jänner 1998 97/03/0246 B 10. Dezember 1997 97/03/0153 B 21. Jänner 1998Rechtssatz
Der VwGH hat nachfolgenden Beschluß gefaßt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV vorgelegt: Sind die Art 30 EGV bis Art 36 EGV (Vorschriften über die Freiheit des Warenverkehrs) und die sonstigen Vorschriften des geltenden Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Schlachttiertransport insoweit zu beschränken, als Schlachttiertransporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden dürfen, und ein Schlachttiertransport nur dann jedenfalls durchgeführt werden darf, wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt werden?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030254.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012