RS Vwgh 1997/9/24 94/12/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §69;

Rechtssatz

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebt. Hiefür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung wie sie zB in § 69 Satz 3 BDG 1979 getroffen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120084.X02

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten