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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §69;Rechtssatz
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebt. Hiefür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung wie sie zB in § 69 Satz 3 BDG 1979 getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120084.X02Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014