RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0119

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Sind zwischen der Einnahme alkoholhaltiger Tropfen und den Alkomatmessungen ZUMINDEST 20 Minuten verstrichen, kann eine Verfälschung des Meßergebnisses durch die Tropfen ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholgehalt nach Art der Getränke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030119.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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