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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Sind zwischen der Einnahme alkoholhaltiger Tropfen und den Alkomatmessungen ZUMINDEST 20 Minuten verstrichen, kann eine Verfälschung des Meßergebnisses durch die Tropfen ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholgehalt nach Art der GetränkeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030119.X02Im RIS seit
12.06.2001