RS Vwgh 1997/9/24 96/12/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0022 E 20. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit im § 9 Abs 1 PG handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Erwerbsunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Entscheidung dieser Rechtsfrage berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es bloß, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120076.X03

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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