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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Daß es sich beim Überholen mehrerer Fahrzeuge wegen des Vorliegens eines einheitlichen Willensentschlusses um eine einheitliche Tathandlung, nicht aber um gem § 22 Abs 1 VStG gesondert zu ahndende aufeinanderfolgende Überholvorgänge handelt, muß die Behörde nachvollziehbar dartun.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030095.X04Im RIS seit
12.06.2001