RS Vwgh 1997/9/24 95/12/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/02 Studienrecht allgemein
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Norm

AHStG §39;
AHStG §40 Abs12;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
RigO rechtswissenschaftliche staatswissenschaftliche Fakultäten 1872;
RigONov juristische 1936;
RigONov juristische 1972;
RwStudG 1978 §2;

Rechtssatz

In der Anlage zu dem Notenwechsel zwischen Österreich und Italien, BGBl 1990/304, sind als dem "Laurea italiana in Giurisprudenza" entsprechender österreichischer akademischer Grad sowohl der "Doktor iuris" als auch der "Magister iuris" genannt. Der "Doktor iuris" ist aber nach der Vorspalte mit dem STUDIUM DER "RECHTE" verbunden (darunter ist das Studium nach der Rigorosenordnung für die rechtswissenschaftlichen und staatswissenschaftlichen Fakultäten, RGBl 1872/57, idF der juristischen Rigorosenordnung, BGBl 1936/48, und des Bundesgesetzes BGBl 1972/282 gemeint), während der Magister iuris" iVm der seit 1.10.1978 in Kraft befindlichen Neuregelung über das DIPLOMSTUDIUM DER "RECHTSWISSENSCHAFTEN", BGBl 1978/140 zu sehen ist. Ungeachtet dessen, daß in Italien auf Grund des absolvierten Laureatsstudiums der Titel "Dottore" auch für diesen Studienabschluß verwendet wird, entspricht dieser Studienabschluß dem österreichischen Magisterdiplom. Es ist keine Unsachlichkeit darin zu erkennen, daß bei Juristen, bei denen zum Zeitpunkt ihres Studienbeginnes in Österreich nur die seinerzeitige Rigorosenordnung in Geltung stand, im Hinblick auf die Übergangsproblematik bei sonst gleichen Voraussetzungen die Gleichstellung mit dem Titel "Doktor iuris" vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120277.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten