RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0156

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10a;
KFG 1967 §134;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/14 97/03/0018 1

Stammrechtssatz

§ 102 Abs 10a KFG richtet sich an den Lenker eines Kfz, der dafür zu sorgen hat, daß die in der Bestimmung genannte reflektierende Warntafel zur Erhöhung des Auffälligkeitswertes des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges angebracht ist. Lediglich die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tafel trifft den Zulassungsbesitzer im Rahmen der Ausstattung des Kfz und nicht den Lenker.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030156.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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