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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/14 97/03/0018 1Stammrechtssatz
§ 102 Abs 10a KFG richtet sich an den Lenker eines Kfz, der dafür zu sorgen hat, daß die in der Bestimmung genannte reflektierende Warntafel zur Erhöhung des Auffälligkeitswertes des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges angebracht ist. Lediglich die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tafel trifft den Zulassungsbesitzer im Rahmen der Ausstattung des Kfz und nicht den Lenker.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030156.X01Im RIS seit
19.03.2001