TE Vfgh Beschluss 2004/12/16 F1/04

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art15a
B-VG Art138a
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung eines Antrags auf Feststellung einer Verpflichtung aus einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 hat die Salzburger Landesregierung ihren Antrag zurückgezogen.

Das Verfahren war daher einzustellen, was gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

Vereinbarungen nach Art15a B-VG, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:F1.2004

Dokumentnummer

JFT_09958784_04F00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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