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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/12/0100 E 22. November 2000Rechtssatz
Gegen § 75 Abs 2 BDG 1979 und § 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 im Verhältnis zu § 75 Abs 6 BDG 1979 idF 1991/24 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde, daß der Beamte der Europäischen Gemeinschaft von § 75 Abs 6 BDG 1979 nicht erfaßt sind. Die Ernennung eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist nämlich mit der Stellung eines Beamten nach § 75 Abs 6 BDG 1979 nicht vergleichbar, erfolgt doch bei der erstgenannten Gruppe die Stellung auf Lebenszeit (in der Regel nach vorangegangener Probezeit), während mit dem in § 75 Abs 6 BDG 1979 umschriebenen Personenkreis im allgemeinen lediglich ein Dienstverhältnis zum Land (zur Gemeinde Wien) begründet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120178.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011