RS Vwgh 1997/9/24 97/12/0178

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
BDG 1979 §75 Abs6 idF 1991/024;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/12/0100 E 22. November 2000

Rechtssatz

Gegen § 75 Abs 2 BDG 1979 und § 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 im Verhältnis zu § 75 Abs 6 BDG 1979 idF 1991/24 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde, daß der Beamte der Europäischen Gemeinschaft von § 75 Abs 6 BDG 1979 nicht erfaßt sind. Die Ernennung eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist nämlich mit der Stellung eines Beamten nach § 75 Abs 6 BDG 1979 nicht vergleichbar, erfolgt doch bei der erstgenannten Gruppe die Stellung auf Lebenszeit (in der Regel nach vorangegangener Probezeit), während mit dem in § 75 Abs 6 BDG 1979 umschriebenen Personenkreis im allgemeinen lediglich ein Dienstverhältnis zum Land (zur Gemeinde Wien) begründet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120178.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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