RS Vwgh 1997/9/24 96/03/0058

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Dem Zeugen steht entweder Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zu oder anstelle dieser Entschädigung beim unselbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen oder ANSTATT dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030058.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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