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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Zeugen steht entweder Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zu oder anstelle dieser Entschädigung beim unselbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen oder ANSTATT dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030058.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010