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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einem Amtssachverständigen auf dem Gebiete des Jagdwesens muß aufgrund seiner fachlichen Kompetenz zugebilligt werden, aufgrund eines auf Revierbesichtigungen basierenden Befundes die Erreichbarkeit von Teilen eines Jagdgebietes feststellen zu können, ohne daß dies einer Untermauerung durch Lichtbilder oder kartographische Aufnahmen bedürfte.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030055.X01Im RIS seit
20.11.2000