RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0055

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
JagdG Krnt 1978 §9 Abs5 lita;

Rechtssatz

Einem Amtssachverständigen auf dem Gebiete des Jagdwesens muß aufgrund seiner fachlichen Kompetenz zugebilligt werden, aufgrund eines auf Revierbesichtigungen basierenden Befundes die Erreichbarkeit von Teilen eines Jagdgebietes feststellen zu können, ohne daß dies einer Untermauerung durch Lichtbilder oder kartographische Aufnahmen bedürfte.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030055.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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