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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Hat der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier: 80 km/h) auf einer näher bezeichneten Autobahnstrecke eklatant (hier: um 66 km/h) überschritten, besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß andere Verkehrsteilnehmer, die durch das Verhalten des Besch hätten gefährdet werden können, vorhanden waren und dadurch nachteilige Folgen eingetreten wären, so ist - unter Zugrundelegung des Fehlens von Vorstrafen und festgestellten durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen - die Ausschöpfung des Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO von S 10.000,-- zu nahezu zwei Drittel überhöht.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030128.X01Im RIS seit
12.06.2001