RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0128

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier: 80 km/h) auf einer näher bezeichneten Autobahnstrecke eklatant (hier: um 66 km/h) überschritten, besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß andere Verkehrsteilnehmer, die durch das Verhalten des Besch hätten gefährdet werden können, vorhanden waren und dadurch nachteilige Folgen eingetreten wären, so ist - unter Zugrundelegung des Fehlens von Vorstrafen und festgestellten durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen - die Ausschöpfung des Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO von S 10.000,-- zu nahezu zwei Drittel überhöht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030128.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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