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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
§ 8 Abs 4 StVO ordnet an, daß (unter anderem) die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten ist. Zwar statuiert die StVO Ausnahmen von diesem Verbot, § 23 Abs 2 StVO iVm § 24 Abs 3 lit a StVO normiert jedoch nicht eine solche Ausnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030157.X03Im RIS seit
12.06.2001