RS Vwgh 1997/9/24 97/12/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0241 E 24. Juni 1998

Rechtssatz

Bei einem Bescheid, mit dem - ungeachtet der Wortwahl und des Begehrens der Partei auf Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit der Kürzung ihrer Pension - von der Behörde unter Bezugnahme auf das Verlangen der Partei bescheidmäßig eine einfachgesetzlich verankerte Verpflichtung (hier: Abzug eines Beitrages vom Ruhegenuß gem § 13a PG und § 5a NGZG) individuell konkretisiert wird, handelt es sich um einen Leistungsbescheid. Damit wird entsprechend der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden, für die dort kein Raum ist, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hinweis E 26.6.1996, 95/12/0137 ua), dem Antrag der Partei in der rechtlich zulässigen Form entsprochen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120240.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten