Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0241 E 24. Juni 1998Rechtssatz
Bei einem Bescheid, mit dem - ungeachtet der Wortwahl und des Begehrens der Partei auf Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit der Kürzung ihrer Pension - von der Behörde unter Bezugnahme auf das Verlangen der Partei bescheidmäßig eine einfachgesetzlich verankerte Verpflichtung (hier: Abzug eines Beitrages vom Ruhegenuß gem § 13a PG und § 5a NGZG) individuell konkretisiert wird, handelt es sich um einen Leistungsbescheid. Damit wird entsprechend der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden, für die dort kein Raum ist, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hinweis E 26.6.1996, 95/12/0137 ua), dem Antrag der Partei in der rechtlich zulässigen Form entsprochen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120240.X01Im RIS seit
25.01.2001