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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art130 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch willkürliche Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; keine Interessenabwägung bei Ausübung des der Behörde eingeräumten freien ErmessensRechtssatz
Aus §11 erster Satz StbG 1985 ist nicht abzuleiten, daß die Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegen müsse, sondern nur, daß die Interessen des Einbürgerungswerbers an einer positiven Erledigung seines Antrages gegen die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen sind.
Das Gesetz räumt der Behörde bei Beurteilung dieser Frage zwar einen weiten Spielraum ein. Die von der belangten Behörde hier gewählte Begründung ist aber gänzlich ungeeignet, eine derartige Interessenabwägung nachvollziehbar darzutun. Die Behörde hat sich nämlich damit begnügt, darauf hinzuweisen, daß gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren anhängig waren und daß diese für den Beschwerdeführer positiv ausgingen. Sie hat es unterlassen, aus den Strafakten oder aus anderen dem Verwaltungsakt entnehmbaren Verfahrensergebnissen konkrete Feststellungen zu treffen und Schlußfolgerungen zu ziehen, die - ungeachtet der erfolgten Verfahrenseinstellungen und Freisprüche - aus öffentlichen Interessen gegen eine Einbürgerung sprechen würden.
Schlagworte
Rassendiskriminierung, Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung (Staatsbürgerschaft), Ermessen, Bescheidbegründung, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3047.1995Dokumentnummer
JFR_10039381_95B03047_01