RS Vwgh 1997/9/24 96/12/0353

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §203 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Aus der im § 203 Abs 1 ASVG normierten Frist von "drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus" ist für die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs 1 PG im Hinblick auf den anderen Regelungszweck des § 203 Abs 1 ASVG nichts Entscheidendes zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120353.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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