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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
ASVG §203 Abs1;Rechtssatz
Aus der im § 203 Abs 1 ASVG normierten Frist von "drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus" ist für die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs 1 PG im Hinblick auf den anderen Regelungszweck des § 203 Abs 1 ASVG nichts Entscheidendes zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120353.X01Im RIS seit
11.07.2001