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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0162 5Stammrechtssatz
Der Begriff der Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 und der Begriff der Erwerbsunfähigkeit iSd § 9 Abs 1 PG sind nicht deckungsgleich. Daher folgt allein aus der Tatsache der von Amts wegen erfolgten Versetzung in den Ruhestand, und zwar auch im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 BDG 1979 nicht notwendig, daß deshalb die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb iSd § 9 Abs 1 PG gegeben sein muß. Dies enthebt die Behörde allerdings nicht von der Verpflichtung, medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs 1 PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in ihre Überlegungen miteinzubeziehen.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120214.X02Im RIS seit
11.07.2001