RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0110

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §32 Abs3;
GGSt §40 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die im § 32 Abs 3 GGSt verankerte Verpflichtung des Lenkers zum Mitführen der Begleitpapiere hat keine neue Regelung erfahren, die Kenntnis dieser elementaren Bestimmung ist einem Berufskraftfahrer jedenfalls zuzumuten, dies auch dann, wenn er vor Antritt der Fahrt nicht gem § 40 Abs 1 GGSt über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen wurde. Ein Verstoß des Beförderers gegen seine im letzten Satz der genannten Bestimmung normierte Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Lenker diese Unterweisung erhält, vermag beim Lenker einer Beförderungseinheit keineswegs zwangsläufig den Ausschluß des Verschuldens im Falle einer Pflichtverletzung zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030110.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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