RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0110

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn2307 idF 1995/357;
GGSt §32 Abs1 Z3;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Während § 32 Abs 1 Z 3 GGSt die Verpflichtung des Lenkers normiert, eine Beförderungseinheit nur in Betrieb zu nehmen, wenn bestimmte Tafeln und sonstige Aufschriften und bildliche Darstellungen vorschriftsmäßig angebracht sind, schreibt Rn 2307 ADR idF 1995/357 für näher bezeichnete Stoffe bestimmte Verpackungen vor. Keiner dieser Bestimmungen kann der Tatvorwurf, der Besch habe eine mit einem "nicht UN-geprüften" Versandstück beladene Beförderungseinheit gelenkt, subsumiert werden.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030110.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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