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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2Stammrechtssatz
Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030058.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010