RS Vwgh 1997/9/24 96/03/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2

Stammrechtssatz

Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030058.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten