RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0188

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Wird die Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, mit den Worten "Gehts euch nur selber blasen - hauts ab iatz und laßts mi in Ruah, i geh nit mit" quittiert, so ist anzunehmen, daß der Angesprochene die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung wahrgenommen und verstanden hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachens über die Zurechnungsfähigkeit war daher entbehrlich (Hinweis: E 28.2.1997, 96/02/0562).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030188.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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