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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird die Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, mit den Worten "Gehts euch nur selber blasen - hauts ab iatz und laßts mi in Ruah, i geh nit mit" quittiert, so ist anzunehmen, daß der Angesprochene die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung wahrgenommen und verstanden hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachens über die Zurechnungsfähigkeit war daher entbehrlich (Hinweis: E 28.2.1997, 96/02/0562).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030188.X01Im RIS seit
12.06.2001