RS Vfgh 1996/6/19 B3712/95, B3713/95, B3714/95

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für auf die Aufhebung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Ablehnung der Behandlung von Beschwerden gerichtete Anträge aufgrund erwiesener Unrichtigkeit der einschlägigen Antragsausführungen

Rechtssatz

Aufgrund der Ergebnisse des Lokalaugenscheines (bestätigt durch den Rechtsvertreter der Antragstellerin) hat sich die Behauptung der Einschreiterin, die Kurzparkzonen-Verkehrszeichen seien in dem von der Stadtgemeinde Mattighofen vorgelegten Plan unrichtig eingezeichnet gewesen, als falsch erwiesen. Den einschlägigen Antragsausführungen ist somit der Boden entzogen.

Entscheidungstexte

  • B 3712-3714/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1996 B 3712-3714/95

Schlagworte

VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3712.1995

Dokumentnummer

JFR_10039381_95B03712_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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