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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Folge für auf die Aufhebung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Ablehnung der Behandlung von Beschwerden gerichtete Anträge aufgrund erwiesener Unrichtigkeit der einschlägigen AntragsausführungenRechtssatz
Aufgrund der Ergebnisse des Lokalaugenscheines (bestätigt durch den Rechtsvertreter der Antragstellerin) hat sich die Behauptung der Einschreiterin, die Kurzparkzonen-Verkehrszeichen seien in dem von der Stadtgemeinde Mattighofen vorgelegten Plan unrichtig eingezeichnet gewesen, als falsch erwiesen. Den einschlägigen Antragsausführungen ist somit der Boden entzogen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3712.1995Dokumentnummer
JFR_10039381_95B03712_01