RS Vwgh 1997/9/24 96/12/0031

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §154 Z1 idF 1988/148;
BDG 1979 §155 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z20 litb;
BDG 1979 Anl1 Z21/2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0134 2

Stammrechtssatz

Daß für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden darf, ergibt sich aus dem Ernennungserfordernis für diese Bedienstetengruppe nach der Anl1 zum BDG 1979 in Z 21/2 lit a in Abgrenzung zu dem Ernennungserfordernis für Universitätsprofessoren gem der Anl1 zum BDG 1979 Z 20 lit b.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120031.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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