RS Vwgh 1997/9/24 96/12/0206

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die im Ausland vertraglich eingegangene (aber nicht gesetzliche) Verpflichtung, nach vier Jahren die Wohnung ausmalen zu lassen, ist keine durch den Aufenthalt in Ausland bedingte Besonderheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120206.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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