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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die im Ausland vertraglich eingegangene (aber nicht gesetzliche) Verpflichtung, nach vier Jahren die Wohnung ausmalen zu lassen, ist keine durch den Aufenthalt in Ausland bedingte Besonderheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120206.X01Im RIS seit
20.11.2000