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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Recht des Beamten erschöpft sich vor der Überleitung in das Funktionszulagenschema gem § 254 BDG 1979 in der Möglichkeit der Option zu den von der Behörde mitgeteilten Bedingungen. Es handelt sich in diesem Stadium nicht um ein strittiges Recht und auch nicht um die Verteidigung eines bestehenden Rechtes für den Beamten, weil ein solches ja erst durch die Option begründet wird und vorher nur das Recht auf Option besteht. Erst dann, wenn der Beamte optiert hat, besteht für diesen die ausdrückliche Möglichkeit - sofern nicht schon zwischenzeitig eine Änderung seiner Verwendung eingetreten ist - im Wege eines Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung letztlich unter Anrufung des VwGH einer rechtlichen Klärung zuzuführen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120338.X02Im RIS seit
07.06.2001