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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0009 E 11. Mai 1994 RS 2Stammrechtssatz
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 19a GehG hat die Behörde zu ermitteln, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten konkret bestehen, welche äußeren seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a GehG) gewertet zu werden.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120199.X02Im RIS seit
05.05.2003